Verein

Ziele, Satzung, Beitrittserklärung, Lastschriftmandat

Über den Verein

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Wir über uns

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Engagierte Pflege und Adoptiveltern des Altkreise Wernigerode haben sich am 4. Dezember 1996 mit der Gründung des Pflege-und Adoptivelternvereins Wernigerode e. V. eine Plattform geschaffen, um sich gemeinsam für die Interessen der ihnen anvertrauten Kinder stark zu machen, Erfahrungen auszutauschen und Kontakte zwischen den Pflegefamilien aufzubauen.
Inzwischen hat sich unsere Mitgliederzahl auf rund 80 Personen erhöht. Das Spektrum unserer Mitglieder umfasst viele Schichten der Gesellschaft: Es reicht über Hausfrauen, Handwerker, Angestellte und Kaufleute bis hin zum Richter.
Es ist keine leichte, aber eine sinnvolle und dankbare Entscheidung, ein fremdes Kind aufzunehmen, ihm Geborgenheit und ein liebevolles Zuhause zu geben und es auf dem Weg ins Leben zu begleiten.
Unsere Pflege- und Adoptiveltern öffnen ihr Herz und ihr Zuhause für Kinder, die nicht ihre eigenen sind, aber wie diese geliebt und erzogen werden. Viele dieser Kinder sind nur eine bestimmte Zeit bei uns, denn ihren leiblichen Eltern kann oft bei der Bewältigung ihrer Probleme geholfen werden. Aber es gibt leider auch zunehmend mehr Kinder, die bis zum Erreichen ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit in Pflegefamilien aufwachsen müssen. Dies sind meist Kinder, die stark vernachlässigt, misshandelt oder missbraucht worden sind. Wir geben ihnen die Liebe und Zuwendung, die Nähe und Anerkennung, die sie am nötigsten brauchen.
Als Pflege- und Adoptivelternverein freuen wir uns über jeden, der sich mit dem Gedanken trägt, diesen Kindern und Jugendlichen familiäre Geborgenheit und ein Zuhause auf Zeit zu geben oder der Interesse an unserer Arbeit hat.
Deshalb laden wir Sie ein, sich auf den folgenden Seiten über unseren Verein sowie seine Aufgaben und Zielstellungen zu informieren.

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Satzung 2022

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

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Der Verein führt den Namen: „Pflege- und Adoptivelternverein Wernigerode e.V.“Der Sitz ist Wernigerode.

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§ 2 Zweck und Aufgaben

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Für alle Kinder sollen gleiche Chancen geschaffen werden, geborgen in einer Familie, zu leiblicher, seelischer und gesellschaftlicher Tüchtigkeit heranzuwachsen, sodass sie als gleichberechtigte, selbstständige und
verantwortungsbewusste Menschen in der Gesellschaft bestehen können. Es werden alle Bestrebungen unterstützt und gefördert, die zum Ziel haben, bedürftigen, in Obhut genommenen Kindern eine geeignete Perspektive zu ermöglichen.

Der Verein will den rechtlichen Status sowie finanzielle und materielle Förderung der Pflegekinder und Pflegeeltern verbessern sowie den ideellen Wert der Arbeit der Adoptiv- und Pflegeeltern zur allgemeinen Anerkennung führen.Es soll gefördert werden:


a) Die Hilfeleistung durch pädagogische und therapeutische Maßnahmen für Adoptiv- und Pflegekinder, sowie die Kontakte zwischen Adoptiv- und Pflegekindern

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b) Die Fortbildung der Adoptiv- und Pflegeeltern, um die Probleme mit den oft konfliktbeladenen Kindern zum Wohle dieser zu lösen, dazu gehört auch der Erfahrungsaustausch in Elterngruppen


c) Die rechtliche Hilfe für Adoptiv- und Pflegekinder sowie Adoptiv- und Pflegeeltern


d) Die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ursprungsfamilie, Pflegefamilie und dem zuständigen Träger der Jugendhilfe zum Wohle der KinderDer Verein enthält sich einseitiger politischer oder konfessioneller Ausrichtung.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerlich begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche gewinnbringende Zwecke.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Finanzierung der Aufgaben des Vereins erfolgt durch die laufenden Beiträge der Mitglieder, Spenden, Entgelte und öffentliche Zuschüsse.

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§ 4 Geschäftsjahr

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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 5 Mitgliedschaft

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Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein zu fördern bereit sind.Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Etwaige Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, Streichung von der Mitgliederliste (Ausschluss) oder Tot. Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand, mit der Mehrheit seiner Stimmen vornehmen, wenn ein Mitglied,

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a) den Zielen des Vereins zuwiderhandelt,
b) das Ansehen des Vereins schädigt,
c) mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist

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.Die Einladung von Gästen bedarf der Zustimmung und der Einladung durch den Vorstand. Die Mitglieder sind ausdrücklich aufgefordert, ihnen geeignet erscheinende Personen dem
Vorstand als Gast vorzuschlagen.

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§ 6 Beiträge

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Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar fällig. Neue Mitglieder entrichten den vollen Jahresbeitrag. Nach Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb eines Geschäftsjahres ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu bezahlen und wird nicht erstattet.

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§ 7 Organe

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Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

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§ 8 Mitgliederversammlung

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Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, bei der über die in § 8, Punkt 4 a bis f aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird.

Zu der Mitgliederversammlung hat der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Sie sind ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen entsprochen, so können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

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a) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
c) die Bestellung von Rechnungsprüfern,
d) die Erteilung von Entlastungen,
e) die Höhe des Jahresbeitrages,
f) die in sonstigen in dieser Satzung oder dem Gesetz festgelegten Fällen.

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Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die/der erste Vorsitzende.

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, auch wenn weniger als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ohne Beitragsrückstand.

Bei den außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist jedes anwesende ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Dabei hat jedes Einzelmitglied eine Stimme.

Bei Familienmitgliedschaft verfügt jedes volljährige Mitglied über eine Stimme.

Juristische Personen als fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Eine Vereinigung von Stimmrechten in einer Person wird ausgeschlossen.

Zu den Beschlüssen über Satzungsänderungen, die in der Tagesordnung angekündigt sein müssen, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Wahlen findet eine geheime Abstimmung statt. Wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies mit Handzeichen wünschen, ist offene Abstimmung zulässig.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch eine/einen von der/dem Vorsitzenden/ Vorsitzendem des Vereins zu bestimmen/bestimmendem Protokollführerin/Protokollführer ein Protokoll anzufertigen, das durch der/dem Vorsitzenden/ Vorsitzendem zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern alsbald auszustellen.

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§ 9 Vorstand

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Der Vorstand besteht aus:

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a) der/dem ersten Vorsitzenden/dem
b) der/dem zweiten Vorsitzenden/dem
c) dem/der Kassenwart_in
d) weitere Mitglieder/Beisitzer

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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen und sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren bestellt. Sie bleiben
jedoch darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Rahmen dieser Geschäftsordnung obliegen ihm folgende Aufgaben:

a) Führung der laufenden Geschäfte
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens

Der Vorstand kann zu seiner Entlastung für bestimmte Aufgaben Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden. Diese sind nur gegenüber dem Vorstand verantwortlich.

Satzungsänderungen die aus formalen Gründen erforderlich sind und von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern baldmöglichst schriftlich mitzuteilen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

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§ 10 Rechnungsprüfung

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Von der Mitgliederversammlung sind jeweils für drei Jahre zwei Rechnungsprüfer/-innen zu wählen. Diese haben jährlich mindestens einmal die Kasse und die Buchführung zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.

Der Prüfbericht ist zu den Geschäftsunterlagen des Vereins zu nehmen.

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§ 11 Auflösung

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Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

Die Auseinandersetzung nach der Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die/der ersten und zweiten Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatorinnen/Liquidatoren.


Dies gilt für jeden Fall der Auflösung einschließlich der Auflösung wegen Verlustes der Rechtsfähigkeit.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Lebenshilfe e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung behinderter Kinder zu verwenden hat.

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§ 12 Inkrafttreten

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Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal in Kraft.
Die Satzung ist neugefasst am 23.04.2022

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Wernigerode, den 23.04.2022


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Beitrittserklärung und Sepa Lastschriftmandat zum herunterladen

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Spenden sind immer erwünscht

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Pflege- und Adoptivelternverein Wernigerode

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Vereinsregister VR – Nr. 42548 beim Amtsgericht Stendal

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Wir sind ein als gemeinnützig anerkannter Verein und berechtigt, Spendenquittungen auszustellen.

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Unsere Bankverbindung: Harzsparkasse,

IBAN: DE81 810 520 000 300 097 808

BIC: NOLADE 21 HRZ